Vergiß den ganzen Quatsch, du hast doch ne ABE zur Felge! Und wenn die Reifengröße die du fährst oder fahren willst in der ABE explizit aufgeführt ist, dann ist doch alles GUT.
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Ich habe sowieso erst einmal in meinem Autoleben die ABE für Felgen bei einer Polizeikontrolle vorzeigen müßen. Beim TÜV komischerweise noch nie
. Die Eintragung in den Schein ist doch nur Kokolores und typisch deutsch..... , wichtig ist die technische Prüfung für das Fahrzeug und die kannst du mit der ABE nachweisen.
Den "Quatsch" wird er nicht vergessen wenn die Polizei ihm sagt das er so nicht weiterfahren darf.
Das Aufführen der Reifengröße in der ABE allein reicht nicht.
Sofern dieser Satz nicht in der ABE steht (der von mir rot gekennzeichnete Satz weiter unten), dann muss man sich dieses Beiblatt zu der ABE legen.
Dann erst ist alles gut.
So ist es zum Beispiel bei der Felge die Oldschool und ich fahren. ALUTEC MONSTR 7,5 J x 18 H2
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Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)
Nummer der ABE: 49787*02
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
7,5 J x 18 H2
Typ: MN 758
Inhaber der ABE
und Hersteller:
UNIWHEELS Leichtmetallräder(Germany)GmbH
DE-67098 Bad Dürkheim
Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:
Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.
In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
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Nummer der ABE: 49787*02
Die ABE-Nr. 49787 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 7,5 J x 18 H2 , Typ MN 758,
in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55015514 (3. Ausfertigung) vom
22.06.2015 beschrieben.
Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.
1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 13, 15, 17 (2. Ausfertigung)
11, 12, 16 (3. Ausfertigung)
des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.
Im Übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle
Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 22.06.2015
festgehaltenen Angaben.
Flensburg, 30.06.2015
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nachtragsgutachten Nr. 55015514 (3. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am:
22.06.2015